Leben Helfen -
Stiftung Westerwald
Höhenstraße 8
56457 Hergenroth
 

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Stiftungs-Satzung

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(I)
Die Stiftung führt den Namen ”Leben-Helfen-Stiftung Westerwald”.

(II)
Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(III)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Westerburg.

 

§ 2
Stiftungszweck

(I)
Die Stiftung verfolgt das Ziel, benachteiligte und hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

(II)
Vorrangig sollen hilfsbedürftige Personen aus dem Bereich des geographischen Westerwaldes berücksichtigt werden, auch anderen Personen können jedoch in begründeten Ausnahmefällen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

(III)
Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

(I)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(II)
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(III)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

 

§ 4
Stiftungsvermögen

(I)
Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt 850.000,00 DM und ist aus dem Nachlaß der Stiftungsgeberin voll eingezahlt.

(II)
Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftung erhöht werden. Dem Stiftungsvermögen wachsen mögliche Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich hierzu bestimmt sind.

 

§ 5
Mittelverwendung, Geschäftsjahr

(I)
Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke grundsätzlich

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
  2. aus Spenden und sonstigen Zuwendungen Dritter, sofern sie keine Zustiftungen im Sinne des § 4 Abs. 2 sind.

(II)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6
Stiftungsorgane

(I)
Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.

(II)
Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Angemessener Auslagenersatz und Sitzungsgelder können nach entsprechender Beschlußfassung durch Vorstand und Beirat gezahlt werden.

 

§ 7
Mitgliederzahl, Amtszeit und Organisation des Vorstandes

(I)
Der Vorstand besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern. Durch einstimmigen Beschluß von Vorstand und Beirat kann die Zahl der Vorstandsmitglieder abgeändert werden.

(II)
Für die erste Amtsperiode wird als erster Vorstand der Testamentsvollstrecker der Stiftungsgeberin bestimmt, der das zweite Vorstandsmitglied seinerseits benennt.

(III)
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führt der jeweilige Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des Nachfolgers fort.

(IV)
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Beirat für eine volle Amtszeit einen Nachfolger.

(V)
Wiederwahl – auch mehrfache – ist zulässig.

(VI)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorstandes.

 

§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes

(I)
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Verhinderungsfalle beider Vorstandsmitglieder bestimmt der Beirat aus seiner Mitte einen Vertreter, der die Aufgaben des Vorstandes vorübergehend übernimmt.

(II)
Der Vorstand verwaltet die Stiftung und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Verwaltung des Stiftungsvermögens
  2. Führung der laufenden Geschäfte
  3. Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und Rechnungslegung. Der Vorstand hat die Jahresrechnung im Laufe der ersten sechs Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres aufzustellen und dem Beirat zur Genehmigung vorzulegen
  4. Aufstellung des Haushaltsplanes
  5. Vorlage des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung an die Aufsichtsbehörde
  6. Teilnahme an den Sitzungen des Beirates.

(III)
Der Vorstand hat das Recht, Entscheidungen über Fördermittel aus den Erträgen der Stiftung bis zu einer Höhe von 2.500,00 DM ohne vorherige Zustimmung des Beirates zu treffen. In begründeten Notfällen kann er zur Vermeidung einer existentiellen Notlage auch Entscheidungen bis zu einer Höhe von 10.000,00 DM treffen. In allen Fällen der Mittelvergabe ist der Vorstand verpflichtet, die Entscheidungen dem Beirat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu geben.

(IV)
Die weiteren Vergabeentscheidungen von Fördermitteln trifft der Vorstand gemeinsam mit dem Beirat in gemeinsamer Sitzung.

(V)
Der Vorstand kann durch Beiratsbeschluß von der Beschränkung des § 181 BGB im Einzelfall befreit werden.

 

§ 9
Mitgliederzahl, Amtszeit und Organisation des Beirates

(I)
Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Durch einstimmigen Beschluß des Beirates kann die Zahl abgeändert werden.

(II)
Die ersten Beiratsmitglieder werden vom Vorstand bestellt.

(III)
Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt 5 Jahre. Vor Ablauf der Amtszeit wählt der Beirat die jeweiligen Nachfolger. Wiederwahl ist möglich. Ausscheidende Mitglieder sind bei diesen Wahlen stimmberechtigt.

(IV)
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, so wählt der Beirat für eine volle Amtszeit einen Nachfolger.

(V)
Die Sitzungen des Beirats werden vom Beiratsvorsitzenden geleitet, den der Beirat aus den Beiratsmitgliedern für jeweils eine Amtszeit wählt.

(VI)
Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 10
Rechte und Pflichten des Beirates

(I)
Der Beirat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens.

(II)
Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung der Jahresabrechnung und des Haushaltsplanes
  2. Vergabe der Stiftungsmittel
  3. Benennung und Wahl des Vorstandes
  4. Abberufung eines Vorstands- oder Beiratsmitgliedes aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Zahl von Beirat und Vorstandsmitgliedern
  5. Zustimmung zu Satzungsänderungen
  6. Zustimmung zur Erhöhung der Stiftungsmittel
  7. Zustimmung zur Verwendung des Stiftungsvermögens im Rahmen der Mittelvergabe
  8. Zustimmung zur Auflösung oder Zusammenlegung der Stiftung

(III)
Der Beirat soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Beiratsmitgliedern oder des Vorstandes ist der Beirat einzuberufen.

 

§ 11
Zweckänderung

(I)
Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden, können der Vorstand und der Beirat in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben. Dem Zweckänderungsbeschluß müssen jeweils mindestens 2/3 der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder zustimmen.

(II)
Ein neuer Stiftungszweck muß ebenfalls gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

 

§ 12
Auflösung der Stiftung

(I)
Für den Beschluß über die Aufhebung der Stiftung ist ebenfalls eine qualifizierte Mehrheit im Sinne des § 11 erforderlich.

(II)
Mit der Aufhebung geht das zu diesem Zweck vorhandene Stiftungsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an einen Anfallsberechtigten über, der vom Beirat und Vorstand mit qualifizierter Mehrheit im Sinne des § 11 bestimmt wird. Das Vermögen ist nach Möglichkeit für gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 13
Staatliche Aufsicht

(I)
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung.

(II)
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der staatlichen Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

(III)
Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind unaufgefordert Haushaltsplan und Jahres-rechnung vorzulegen und die Namen der jeweiligen Vorstandsmitglieder anzuzeigen.

(IV)
Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung und die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung dem Finanzamt anzuzeigen. Zur Wirksamkeit von Zweckänderungen ist die Zustimmung dieser Behörde erforderlich.

 

§ 14
Gründung der Stiftung

(I)
Die Bekanntmachung der Stiftung erfolgt in der örtlichen Presse.

(II)
Die Stiftung trägt die mit der Gründung verbundenen Steuern und Kosten.

(III)
Die Satzung tritt mit Entstehung der Stiftung in Kraft.

 

 

Westerburg, den 05.03.1997


(Rubald Schmidt)